Die vielerorts wahrnehmbare Sichtweise, dass die Planung und Montage von Terrassendächern und Wintergärten als meisterpflichtig eingestuft werden könnte, sorgt in der Branche für Verunsicherung .

Die vielerorts wahrnehmbare Sichtweise, dass die Planung und Montage von Terrassendächern und Wintergärten als meisterpflichtig eingestuft werden könnte, sorgt in der Branche für Verunsicherung . (Foto: © Vössing)

Meisterpflicht ja oder nein?

Aktuell geistert eine mögliche Meisterpflicht im Bereich Vertrieb und Montage von Terrassendächern und Wintergärten durch die Branche. Der Bundesverband Wintergarten e.V. klärt auf und zeigt Lösungen auf.

Der folgende Artikel entspricht im Wortlaut einem Informationsschreiben des Bundesverbandes Wintergarten e.V. vom 22. April 2026. 

"Meisterpflicht": Was kommt auf uns zu?

Das Stichwort der "Meisterpflicht" geistert derzeit durch die Branche und verunsichert viele – auch unter unseren Mitgliedsbetrieben, die Wintergärten oder Terrassendächer vertreiben und montieren. Grundlage dieser Verunsicherung ist die vielerorts zunehmend wahrnehmbare Sichtweise, dass die Planung und Montage von Terrassendächern und Wintergärten als meisterpflichtig eingestuft werden könnte. Das könnte bedeuten, dass der entsprechende Betrieb in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sein muss. Dies setzt in der Regel voraus, dass in dem Betrieb ein Meister beschäftigt ist oder ein vergleichbarer Qualifikationsnachweis erbracht wird.

In erster Linie bezieht sich diese Problematik jedoch auf eine handwerksrechtliche Grundlage, also auf den Auftritt nach außen und die Art und Weise, wie ein Betrieb seine Leistungen darstellt und bewirbt. Wird zum Beispiel ein umfassender Service von der Planung über die Fertigung bis hin zur Montage angeboten, so ist nach der derzeit vielerorts vertretenen Auffassung in der Regel eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Andernfalls macht sich der entsprechende Betrieb prinzipiell angreifbar.

Was die Sache zusätzlich erschwert: Die Rechtslage ist derzeit alles andere als eindeutig. Zwar liegen Urteile zu Einzelfragen vor, diese lassen jedoch weiterhin Raum für unterschiedliche Gewichtungen und Interpretationen. Viele Betriebe, die ihr Geschäft ohne Meister betreiben, stehen deshalb nun vor der Frage, was zu tun ist. Wir stellen im Folgenden für zwei typische Situationen unsere derzeitigen Überlegungen vor – in der Hoffnung, daraus künftig konkrete Handlungsempfehlungen ableiten zu können.

1. Der Betrieb handelt mit Überdachungen, montiert aber nicht

In diesem Fall muss der Betrieb klar machen, dass er zum Handel (IHK) und nicht zum Handwerk (HWK) gehört. Das gilt auch in seiner Außendarstellung. Auf der sicheren Seite sollte man sein, wenn man dies auch entsprechend deutlich herausstellt. Textbausteine könnten sein:

  • Vertrieb und Projektkoordination für Terrassendächer und Wintergärten. Planung und Montage erfolgen durch unabhängige Fachhandwerksbetriebe.
  • Handel mit Terrassendächern und Wintergärten. Planung, Vermittlung und Organisation der Montage durch selbstständige, eingetragene Fachhandwerksbetriebe.
  • Handel mit Terrassendächern und Wintergärten sowie Projektplanung und Koordination der Montage durch externe, eingetragene Fachhandwerksbetriebe. Eigene handwerkliche Leistungen werden nicht ausgeführt.

Dies sind einige klare Formulierungsvorschläge, die den Handel deutlich von einer Handwerksleistung abgrenzen.

2. Der Betrieb bietet Dienstleistungen im Bereich der Planung, Fertigung und/oder Montage von Überdachungen an

Dies ist mit Sicherheit für die meisten der Betroffenen in unserem Verband die typischere Ausgangslage. Wir arbeiten im Moment dran, dass eine Einstufung der Montage von Terrassendächern und Wintergärten als "Einbau genormter Baufertigteile" in den Fällen, wenn vorkonfektionierte Bausätze vom Systemgeber verarbeitet werden, anerkannt wird. Dies würde eine Meisterpflicht entbehrlich machen.

Reine Fenstermonteure können zum Beispiel von dieser Regel gemäß Anlage B der Handwerksordnung profitieren, da dies als sog. zulassungsfreies Handwerk eingestuft wird. Dennoch ist eine einfache Eintragung nach Anlage B (Verzeichnis der HWK) erforderlich.

Hierzu gibt es z.B. für das Terrassendach noch keine endgültige, rechtssicher Lösung. Wir werden dies allerdings als Option weiterverfolgen.

Die aus unserer Sicht derzeitige rechtssichere Lösung

Eine fundierte und auch dauerhaft rechtssichere Lösung scheint uns auf einem anderen Weg realisierbar zu sein: Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO. 

Dies ist ein Verfahren, in dem der Eintrag in die Handwerksrolle – beschränkt auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten des Handwerks – möglich gemacht wird, auch wenn der Meistertitel nicht geführt wird. Voraussetzungen dafür sind u. a. nachweisbare langjährige einschlägige Berufserfahrung. Wichtige Elemente können hier auch die Planer- und Montage-Zertifikate des Bundesverbandes Wintergarten e.V. sein, sowie andere Schulungen, zum Beispiel bei einem Hersteller von Verankerungsmitteln und/oder Systemgebern.

Eine fundierte und auch dauerhaft rechtssichere Lösung für die Unternehmen kann nach Einschätzung des Bundesverbandes Wintergarten e.V. die Ausnahmebewilligung nach Paragraf 8 der Handwerksordnung sein. Foto: © Bundesverband Wintergarten e.V. Eine fundierte und auch dauerhaft rechtssichere Lösung für die Unternehmen kann nach Einschätzung des Bundesverbandes Wintergarten e.V. die Ausnahmebewilligung nach Paragraf 8 der Handwerksordnung sein. Foto: © Bundesverband Wintergarten e.V.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, könnte dann im nächsten Schritt in einem Lehrgang die Vorbereitung zur Sachkundeprüfung erfolgen. Wir sind zurzeit in Gesprächen mit einem Landesfachverband, um gemeinsam ein Konzept für einen Lehrgang und die Prüfung zu erarbeiten. Voraussichtlich kann die Schulung in zwei Präsenztagen sowie durch ergänzende Online-Übungen durchgeführt werden. Die Prüfung selbst soll dann innerhalb eines Tages mit einem theoretischen und einem praktischen Teil erfolgen. Als praktischer Prüfungsteil kann beispielsweise die Montage eines Details (z.B. Wandanschluss) in Betracht kommen.

Wird die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, kann ein Eintrag in die Handwerksrolle der für den Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer beantragt werden. Damit wäre für alle Betroffenen auf Dauer Rechtssicherheit erreicht. Die Kosten für ein solches Verfahren schätzen wir zurzeit auf ca. 2000 Euro netto für Verbandsmitglieder.

Für uns als Bundesverband Wintergarten e.V. ist es nun wichtig zu erfahren, wie viele betroffene Betriebe/Personen an einem solchen Verfahren potenziell interessiert sind! Bitte teilen Sie uns Ihr Interesse auf jeden Fall mit. Bei Erreichung einer Mindestzahl werden wir an einer zeitnahen Realisierung dieses Projekts arbeiten. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Themenbereich haben, können Sie sich jederzeit gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.

Der Vorstand und die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Wintergarten e.V.

 

Kontakt: BundesverbandKontakt Der Bundesverband Wintergarten e.V. ist unter E-Mail: info@bundesverband-wintergarten.de oder online hier erreichbar.