Soll eine Schaufensterscheibe ausgetauscht werden, muss bezüglich der Auslegung der neuen Verglasung unter anderem geklärt werden, ob die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 1.6 zum Tragen kommt. Diese besagt, dass für bodentiefe Fenster, zum Beispiel Schaufenster, weiter reichende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn Beschäftigte, beispielsweise bei der Dekoration der Präsentationsflächen, in Glasflächen hineinstürzen oder beim Zersplittern der Gläser verletzt werden könnten.

Soll eine Schaufensterscheibe ausgetauscht werden, muss bezüglich der Auslegung der neuen Verglasung unter anderem geklärt werden, ob die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 1.6 zum Tragen kommt. Diese besagt, dass für bodentiefe Fenster, zum Beispiel Schaufenster, weiter reichende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn Beschäftigte, beispielsweise bei der Dekoration der Präsentationsflächen, in Glasflächen hineinstürzen oder beim Zersplittern der Gläser verletzt werden könnten. (Foto: © Vössing)

Reparatur von Verglasungen

Reparaturverglasungen sind nicht zwangsläufig schnell gemacht. Die dabei zu beachtenden Richtlinien und Vorgaben werden stetig mehr und umfangreicher.

Häufig ist fraglich, ob Bestandsschutz gilt und welche Anforderungen in diesem Fall erfüllt werden müssen.

1. Welche Vorgaben sind bei Reparaturverglasungen zu berücksichtigen?

Bei einer Reparatur sind natürlich die grundlegenden Vorgaben zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die MBO und die LBO sowie die Richtlinien, die sich direkt mit dem Material befassen, wie etwa die DIN 18008 für Verglasungen. So sieht die MBO im Paragraph 3 vor, dass das Leben und die Gesundheit nicht gefährdet werden dürfen.

㤠3 MBO Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. …“

Dieser Paragraph ist auch bei einer Reparatur zu beachten, auch wenn die Verglasung zuvor korrekt ausgeführt war. So galt Drahtglas früher als Sicherheitsglas. Das ist heute nicht mehr so. Darum ist zu prüfen, ob die Verglasung eins zu eins ersetzt werden kann oder nicht. Darüber hinaus können noch andere Vorschriften gelten bzw. diesen Paragraphen konkretisieren. So kann es zum Beispiel bei einer Schaufensterverglasung sein, dass die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 1.6 zum Tragen kommt.

Diese besagt, dass für bodentiefe Fenster, (z.B. Schaufenster) in den Bereichen, in denen Beschäftigte in Flächen hineinstürzen oder beim Zersplittern der Gläser verletzt werden können, weiter reichende Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Gemäß der ASR 1.6 können solche Gefährdungen u.a. in folgenden Bereichen auftreten:
- im Bereich von Absätzen, Treppen oder Stufen,
- bei Menschengedränge oder
- beim Transport von Material.

Als geeignete Schutzmaßnahmen sieht die ASR 1.6 die Verwendung von bruchsicherem Glas oder eines anderen bruchsicheren Werkstoffs vor. Wenn nicht bruchsichere Werkstoffe verwendet werden, ist eine feste Abschirmung, beispielsweise ein Geländer, ein Netz oder ein Gitter, erforderlich. In der ASR 1.6 ist der „Transport von Material“ nicht näher beschrieben und lässt somit offen, um welches Material und welche Art des Transports es sich handelt. So kann unter die Formulierung „beim Transport von Material“ auch die Arbeit des Dekorateurs fallen, der die neue Modekollektion hinter dem Schaufenster auslegt.

2. Welche Vorschriften sind noch zu beachten?

Für die Durchführung bzw. die Ausführung der Verglasung ist in erster Linie die DIN 18008 maßgebend. Zum einen ist diese Norm baurechtlich eingeführt, zum anderen regelt Sie die Verglasungen und deren Nachweis für die einwirkenden Lasten. Für die zu verwendenden Glasarten sind die jeweiligen Produktnormen zu berücksichtigen und zusätzlich die Anforderungen aus dem jeweiligen Baurecht, konkret die eingeführte Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die für Verglasungen ebenfalls Regelungen vorsieht.

So wird in der MVV TB für VSG-Scheiben, wenn diese im Rahmen der DIN 18008 verwendet werden, als Zwischenschicht eine PVB-Folie gefordert. Hier weichen die Anforderungen von der Produktnorm für VSG ab, da diese die Zwischenschicht nicht explizit beschreibt.

3. Wie kann mit dem Bestandsschutz umgegangen werden?

Auswahl und Bemessung von Glaserzeugnissen. Foto: © BIVAuswahl und Bemessung von Glaserzeugnissen. Foto: © BIV

Grundlegend sieht der Bestandsschutz vor, dass das, was früher unter Beachtung der Vorschriften erstellt und errichtet wurde, auch bei einer Verschärfung der Gesetze und Regelungen weiter genutzt werden darf. Diese Regelung ist unter dem „passiven“ Bestandsschutz einzustufen. Eine Erweiterung, Änderung oder Reparatur gemäß den alten Gesetzen und Vorschrift en würde zum „aktiven“ Bestandsschutz zählen, und dieser ist nicht vorgesehen. Da es keine einheitliche Regelung gibt, ist eine klare Aussage zum Bestandsschutz nur schwer zu treffen.

Hier kann jedes Bundesland eigene Vorgaben und Regelungen fixieren und vorgeben. Darum sollte in jedem Fall mit der Bauaufsichtsbehörde Rücksprache gehalten werden. Jedoch empfi ehlt es sich, in öff entlichen Bereichen, Geschäft en, Arbeitsstätten usw. auf eine unklare oder unsichere Lösung zu verzichten, da dies ein nicht übersehbares Haft ungsrisiko für den Handwerker bedeuten kann. Zudem kann Bestandsschutz in Widerspruch zu Paragraph 3 der MBO / LBO stehen. Früher hatte Drahtglas eine Zulassung als G 30-Verglasung, diese Zulassungen wurden vor etlichen Jahren nicht mehr verlängert.

Somit kann bei einer Reparatur einer solchen Verglasung kein Drahtglas mehr verbaut werden, und es muss eine zugelassene Scheibe verwendet werden. Wie in diesem Beispiel aufgezeigt, kann der Bestandsschutz nicht in jedem Fall greifen, die Reparatur muss in diesen Fällen nach den entsprechenden Regelungen durchgeführt werden.

4. Gibt es eine Hilfestellung für Handwerker?

Bei einer Reparaturverglasung ist es schnell so, dass auf den Handwerker die Aufgabe des Planers zukommt. Um in diesem Wirrwarr von Verordnungen, Gesetzen und Richtlinien den Überblick behalten zu können, ist die Technische Richtlinie Nr. 8 „Verkehrssicherheit mit Glas“ eine sehr nützliche Hilfestellung. In der Technische Richtlinie Nr. 8 werden die wichtigsten Grundlagen aufgeführt und die zusätzlichen Anforderungen, wie sie für Schulen und Kindertagesstätten gelten, dargestellt und erläutert.

Von Stefan Wolter

Den bebilderten Fachartikel als PDF-Datei herunterladen: Reparatur von Verglasungen

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