Die Absturzsicherheit von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern ergibt sich nur, wenn alle Glieder der Sicherungskette wirken.

Die Absturzsicherheit von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern ergibt sich nur, wenn alle Glieder der Sicherungskette wirken. (Foto: © Haslob Kruse + Partner Architekten BDA)

Mehr Klarheit bei Absturzsicherung

Bei Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung sorgen Unsicherheiten und Lücken bei der Definition, den normativen und baurechtlichen Regelungen sowie den erforderlichen Nachweisen bei Ausführenden Betrieben für Probleme.

Die neue Richtlinie FE-18/01 des Instituts für Fenstertechnik soll hier Abhilfe schaffen.

Die neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Klarheit für die fachgerechte Planung, Ausführung und den Nachweis von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung. Foto: © ift RosenheimDie neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Klarheit für die fachgerechte Planung, Ausführung und den Nachweis von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung. Foto: © ift Rosenheim

Transparente Fassaden und bodentiefe Verglasungen, Fenster und Fenstertüren prägen die moderne Baukultur und werden von Bauherren und Architekten oft gefordert. Um das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht durch Umwehrungen (Gitter, Paneele, Prallscheiben etc.) zu stören, werden Konstruktionen nachgefragt, bei denen öffenbare Elemente (Fenster/Fenstertüren) auch die Funktion der Absturzsicherung erfüllen.

Hierbei muss die Öffnungsweite so begrenzt werden, dass ein Hindurchfallen durch einen Spalt zwischen Flügel und Rahmen oder der Mauerleibung verhindert werden kann. Allerdings gibt es hierfür bislang keine Normen oder technischen Regeln zur Bewertung. In § 38 der MBO werden Umwehrungen als Schutzmaßnahme gegen Absturz gefordert, aber öffenbare Fenster mit Öffnungsbegrenzung sind hier bis dato nicht geregelt.

Öffnungsbegrenzer werden bisher häufig nur als Komfortbauteil zur Begrenzung des Öffnungswegs eingesetzt. Diese können aber auch Zusatzfunktionen haben, beispielsweise zur Vermeidung des Anpralls an angrenzende Bauteile. In der DIN EN 13126-5 "Beschläge für Fenster und Fenstertüren" werden Anforderungen und Prüfverfahren für Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern beschrieben, sie gelten jedoch nicht für die Sicherung gegen Absturz.

Richtlinie schliesst Lücke

Übersicht der Anforderungsstufen für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift-Richtlinie FE-18/1 (Tab. 1 aus ift Richtlinie FE-18/1). Foto: © ift RosenheimÜbersicht der Anforderungsstufen für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift-Richtlinie FE-18/1 (Tab. 1 aus ift Richtlinie FE-18/1). Foto: © ift Rosenheim

Die ift-Richtlinie FE-18/1 schließt diese "Lücke" und definiert die Anforderung für Fenster mit Öffnungsbegrenzung zur Absturzsicherung. "Die neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Orientierung und Lösungsansätze für eine fachgerechte Planung, Ausführung und Nachweisführung von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung", erklärt der ift-Institutsleiter Prof. Jörn P. Lass.

Somit sei die ift-Richtlinie FE-18/1 "Fenster mit Öffnungsbegrenzung" eine Pflichtlektüre für Planer, Fensterhersteller und Montagebetriebe, wenn Fenster auch die Absturzsicherung übernehmen sollen. Denn eine falsche Planung und Ausführung könnten zum Baustopp, Ablehnung der Bauabnahme und hohen Haftungsrisiken führen. Die FE-18/1 legt fest, welche Prüfungen und Nachweise zur Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde herangezogen werden können.

Bauelemente mit Schiebefunktion und Sicherheitseinrichtungen gemäß EN 14351-1 (Fangscheren, Feststeller, Anschläge) sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Die Schutzwirkung kann jedoch nicht alleine durch ein zusätzlich montiertes Beschlagteil erreicht werden, sondern ist Teil eines komplexen Sicherheitssystems. Dieses reicht vom eigentlichen Öffnungsbegrenzer über die Verschraubungen im Fensterprofil bis zur Befestigung des Fensters im Mauerwerk sowie Wartung und Instandhaltung.

Umfassende Prüfung

Prüfablauf für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift Richtlinie FE-18/1, Anforderungsstufe 3 Anwendung für öffenbare absturzsichernde Bauelemente (Bild 8 aus ift Richtlinie FE-18/1). Foto: © ift RosenheimPrüfablauf für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift Richtlinie FE-18/1, Anforderungsstufe 3 Anwendung für öffenbare absturzsichernde Bauelemente (Bild 8 aus ift Richtlinie FE-18/1). Foto: © ift Rosenheim

Neben den Anforderungen an die Einzelbauteile (Beschläge, Verglasung, Öffnungsbegrenzer) wird deshalb die Eignung des gesamten Fensters umfassend durch einen Pendelschlag, statische Last am Fenstergriff, Dauerfunktion, Funktionsprüfung, die werkzeugfreie Außerkraftsetzung des Öffnungsbegrenzers sowie die Sicherung gegen unbefugtes Demontieren und Lösen der sicherheitsrelevanten Bauteile per Hand und mittels Kleinwerkzeug geprüft ("Manipulationssicherheit").

Die Prüfergebnisse gemäß FE-18/1 dienen als Grundlage zum Beispiel für einen Antrag einer "vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung" (vBG), die für öffenbare Fenster unterhalb der Umwehrungshöhe ohne zusätzliche Absturzsicherung erforderlich ist. Im Vorfeld der Ausführung und Prüfung sollte in jedem Fall eine Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes darüber erfolgen, welche Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

Zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit sind auch verlässliche Regelungen für die Reinigung, Wartung und Instandhaltung notwendig, die im privaten Bereich kaum zu realisieren sind. Praktische Hinweise zum deutschen Baurecht sowie Empfehlungen zur Ausführung der Servicearbeiten finden sich in der "Informationsschrift zu öffenbaren, absturzsichernden Bauelementen" (ISAB) der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e.V. (www.guetegemeinschaft-schloss-beschlag.de).

Die neue ift-Richtlinie... ...FE-18/1 ist unter https://www.ift-rosenheim.de/shop zum Preis von 30,00 Euro für die Druckfassung und 28,00 Euro für die digitale Version erhältlich.


Weitere Informationen: Den bebilderten Fachartikel als PDF-Datei herunterladen: Mehr Klarheit bei Absturzsicherung

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