Die Frage „Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe“ hatte im Normverfahren zur DIN 18008 immer wieder für Diskussionen gesorgt. Nun ist eine Regelung gefunden.

Die Frage „Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe“ hatte im Normverfahren zur DIN 18008 immer wieder für Diskussionen gesorgt. Nun ist eine Regelung gefunden. (Foto: © Archiv / Wolter)

Normenausschuss beschließt DIN 18008 Teile 1 und 2

Nach einer neuerlichen Einspruchssitzung des zuständigen Normenausschusses zu den Teilen 1 und 2 der DIN 18008 ist der Normentext nunmehr verabschiedet.

Darauf weisen der Bundesverband Flachglas und die Gütegemeinschaft Flachglas in einem Sonder-Newsletter hin. Am 30. und 31. Juli fand eine neuerliche Einspruchssitzung des zuständigen Normenausschusses zu den Teilen 1 und 2 der DIN 18008 statt, in der der Normentext nunmehr verabschiedet wurde.

„Damit besteht jetzt endlich nicht mehr die Gefahr, dass im schwebenden Verfahren doch noch alles ganz anders kommen könnte, und wir können Sie hier umgehend über die gefundene Regelung zum Abschnitt 5.1.4. der DIN 18008-1 (Stichwort: ‘Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe‘) informieren“, erklärt BF-Geschäftsführer Jochen Grönegräs.

So sieht die neue Regelung aus

Nach der Einspruchssitzung Juli 2019 lautet die nunmehr verabschiedete Formulierung: „Werden auf Grund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden. Anmerkung: Es wird auf § 37, Abs. (2) Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Formulierung der jeweils geltenden LBO hingewiesen.“

Zum Hintergrund: § 37, Abs. (2) MBO lautet:
„1 Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können.
2 Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“

Die Bewertung des BF

„Wir hätten natürlich den ursprünglichen Entwurf vorgezogen – das wäre eine klare Regelung gewesen, mit der jeder gewusst hätte, woran er ist. Sie hätte Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen: für unsere eigenen Mitglieder, aber gerade auch für die Verarbeiter und die Handwerker“, heißt es im aktuellen Newsletter des BF. Der ganze Vorgang habe aber den Blick darauf gelenkt, dass es bereits Anforderungen gibt, die einzuhalten sind.

„Dass dabei die Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten gegenüber anderen möglichen Schutzmaßnahmen wie z. B. der Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) die Königslösung darstellt, muss wohl nicht besonders betont werden. Deswegen können wir als Branche mit dem gefundenen Kompromiss recht gut leben“, resümiert der BF und spricht eine klare Empfehlung aus: „Wenn man uns als BF fragt, wie man sich denn nun verhalten solle, antworten wir daher: Nehmen Sie Sicherheitsglas, dann sind Sie sprichwörtlich auf der sicheren Seite.“

Arbeitspapier in Vorbereitung

Der BF weist darauf hin, dass die Verbände gemeinsam an einem Papier „Verkehrssicherheit bei bodentiefen Verglasungen ohne Absturzsicherung“ arbeiten. Es soll, soweit das möglich sei, Anwendungssicherheit bringen.

Als Erfolg wertet es der BF, dass die auch aus anderen Gründen dringend benötigte Einführung der Normteile 1 und 2 jetzt nicht mehr durch eine weitere Einspruchsrunde verzögert wird. Mit der Veröffentlichung der DIN 18008-1 und -2 sei also in den nächsten Monaten tatsächlich zu rechnen.

www.bundesverband-flachglas.de
www.guetegemeinschaft-flachglas.de