Die Frage, ob die Montage von Terrassendächern als Meisterpflicht eingestuft wird, sorgt seit einiger Zeit für Verunsicherung bei Montagebetrieben.

Die Frage, ob die Montage von Terrassendächern als Meisterpflicht eingestuft wird, sorgt seit einiger Zeit für Verunsicherung bei Montagebetrieben. (Foto: © BV Wintergarten / Carsten Trier)

Meisterpflicht ja oder nein?

Fenster+Glas - Aktuell

September 2026

Die Diskussion bezüglich einer Meisterpflicht im Bereich des Vertriebs und der Montage von Terrassendächern hält an. Der Bundesverband Wintergarten e.V. über den aktuellen Stand der Dinge.

Der folgende Artikel entspricht im Wortlaut einem Informationsschreiben des Bundesverbandes Wintergarten e.V. vom 31. August 2026.

"Die Einordnung von Terrassendächern in der Handwerksordnung ist weiter in Bewegung! Die handwerksrechtliche Einordnung der Montage von Terrassenüberdachungen beschäftigt den Bundesverband Wintergarten e.V. bereits seit längerer Zeit.

Im Mittelpunkt steht insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Montage industriell vorgefertigter Terrassendachsysteme als "Einbau von genormten Baufertigteilen" nach Anlage B der Handwerksordnung eingeordnet werden kann – und wann Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A vorliegen. Inzwischen liegen hierzu unterschiedliche Stellungnahmen und gerichtliche Entscheidungen vor, die zeigen, dass eine solche Abgrenzung keineswegs einfach ist.

Stellungnahme einer Handwerkskammer

Eine aktuelle Stellungnahme einer Handwerkskammer vertritt beispielsweise die Auffassung, dass die Montage von Terrassenüberdachungen regelmäßig wesentliche Tätigkeiten des Metallbauer- beziehungsweise Glaserhandwerks beinhaltet. Begründet wird dies unter anderem mit den Anforderungen an Befestigung, Lastabtragung, Wind- und Schneelasten, Bauwerksanschlüsse und Verglasungen.

Aus Sicht des Bundesverbandes ist allerdings zu hinterfragen, ob diese Betrachtung ohne Weiteres auf sämtliche industriell vorgefertigten Terrassendachsysteme übertragen werden kann. Insbesondere bei vollständig vorgeplanten und statisch bemessenen Systemen kann sich die Tätigkeit des ausführenden Betriebes auf das Zusammenfügen und Montieren vorgefertigter Bauteile nach verbindlichen System- und Montagevorgaben beschränken.

Planung, statische Bemessung, konstruktive Änderungen oder besondere Facharbeiten können dabei klar getrennt und gegebenenfalls durch entsprechend qualifizierte Fachunternehmen erbracht werden. Genau an dieser Abgrenzung liegt derzeit ein wesentlicher Diskussionspunkt.

Außendarstellung und Werbung von erheblicher Bedeutung

Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich zunehmend mit diesem Themenbereich. Dabei zeigt sich, dass neben der tatsächlichen Ausführung insbesondere die Außendarstellung und Werbung eines Unternehmens von erheblicher Bedeutung sein können. Wer mit Planung, Aufmaß, fachmännischer Montage und vollständiger Fertigstellung wirbt, kann damit den Eindruck vermitteln, selbst umfassende Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks anzubieten.

Wir verfolgen die weitere Entwicklung deshalb intensiv und prüfen derzeit verschiedene Möglichkeiten, wie insbesondere Handels- und Montagebetriebe zukünftig rechtssicher in entsprechende Leistungskonzepte eingebunden werden können. Hierzu gehört auch die Überlegung, erforderliche Planungs- und Fachleistungen bei Bedarf über qualifizierte Fachpartner zur Verfügung zu stellen. Eine abschließende Bewertung der handwerksrechtlichen Situation ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus unserer Sicht noch nicht möglich.

Gerade deshalb möchten wir die unterschiedlichen Positionen transparent darstellen und die weitere Entwicklung gemeinsam mit Fachleuten begleiten. Dieses Thema wird auch bei unserer Jahrestagung 2026 in Berlin einen wichtigen Platz einnehmen. In einer geplanten Podiumsdiskussion wollen wir die unterschiedlichen Positionen zur Handwerksordnung, zur Anlage B und zu den daraus resultierenden Möglichkeiten für unsere Branche aufgreifen und diskutieren."

Hintergrund

Grundlage dieser Verunsicherung in der Branche ist die vielerorts zunehmend wahrnehmbare Sichtweise, dass die Planung und Montage von Terrassendächern und Wintergärten als meisterpflichtig eingestuft werden könnte. Das könnte bedeuten, dass der entsprechende Betrieb in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sein muss.

Dies setzt in der Regel voraus, dass in dem Betrieb ein Meister beschäftigt ist oder ein vergleichbarer Qualifikationsnachweis erbracht wird. In erster Linie bezieht sich diese Problematik laut Bundesverband Wintergarten jedoch auf eine handwerksrechtliche Grundlage, also auf den Auftritt nach außen und die Art und Weise, wie ein Betrieb seine Leistungen darstellt und bewirbt.

Wird zum Beispiel ein umfassender Service von der Planung uber die Fertigung bis hin zur Montage angeboten, so ist nach der derzeit vielerorts vertretenen Auffassung in der Regel eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Andernfalls macht sich der entsprechende Betrieb prinzipiell angreifbar.


Weitere Informationen: www.bundesverband-wintergarten.de