Kommt kein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien zustande, hat das beiderseits Auswirkungen auf das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die dafür erforderlichen Prüfmodalitäten.

Kommt kein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien zustande, hat das beiderseits Auswirkungen auf das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die dafür erforderlichen Prüfmodalitäten. (Foto: © ift Rosenheim)

Harter Brexit – was tun?

Das ift Rosenheim rät Unternehmen, noch vor Ablauf der Übergangsfrist ihre Exporte nach Großbritannien durch aktuelle "CE-Prüfungen" zu sichern.

Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU, und das Risiko ist hoch, dass es bis zum 31. Dezember 2020 keinen Handelsvertrag mit der EU gibt. Eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Prermierminister Boris Johnson per Gesetz verboten, so dass sich Unternehmen ernsthaft auf die konkreten Folgen eines "No-Deal-Austritts" vorbereiten sollten, erklärt das Institut für Fenstertechnik (ift Rosenheim).

Nach Informationen des DIBt könnten Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht worden seien, problemlos weiter bis zum Endverwender vermarktet werden.

Dies sei durch die Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen EU und UK gewährleistet. Das bedeute auch, dass bei neuen Produkten die notwendigen Prüfnachweise für die CE-Kennzeichnung rechtzeitig vorliegen müssten.

Neue Produkte rechtzeitig prüfen lassen

Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Zeichen, die noch im Übergangszeitraum als harmonisierte Produkte in England in den Verkehr gebracht werden, könnten gemäß Art. 41 Abs. 1) des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankommen, so das ift. Jedoch müsse der Hersteller bzw. Importeur nachweisen, dass das Produkt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht worden ist (Art. 42 des Austrittsabkommens).

Herstellern, die noch neue Produkte entwickeln und in UK vermarkten wollen, rät das Institut daher die verbleibende Zeit zu nutzen, um die notwendigen Prüfnachweise für eine CE-Kennzeichnung zu erhalten, um die Produkte in UK noch in diesem Jahr rechtskonform in Verkehr bringen zu können.

Ohne Freihandelsabkommen wird Großbritannien ein Drittstaat

Wenn nach der Übergangszeit, also ab 1. Januar 2021, die EU-Mitgliedschaft ende und kein gleichwertiges Freihandelsabkommen geschlossen werde, änderten sich die Spielregeln grundlegend. Denn dann gelte Großbritannien als "Drittstaat", für den Zölle erhoben werden können und in dem die Regelungen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) nicht mehr gelten, so das ift.

Auch die CE-Konformitätsbewertungsverfahren für die EU könnten dann nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstellen durchgeführt werden, die bisher in Großbritannien notifiziert sind. Diese könnten dann nur noch Nachweise nach britischen Regeln erstellen.

"Britische Hersteller von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden. Auch die Bevollmächtigten in UK verlieren dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevollmächtigte im Sinne der BauPVO. In diesen Fällen müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden", erklärt das Institut für Fenstertechnik.

Großbritannien plant eigene Kennzeichnung

Großbritannien beabsichtige ein neues Zeichen (UKCA-Kennzeichnung) einzuführen, um die Konformität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu erklären. Dieses könne auch abweichende und zusätzliche Produktanforderungen enthalten. Die hierfür notwendigen Prüfungen könnten auch unter Einbeziehung "UK-anerkannter" Dritt-Prüfstellen erfolgen.

Dr. Jochen Peichl, Geschäftsführer ift Rosenheim, erklärt hierzu: "Auf Grundlage unserer flexiblen Akkreditierung und der umfangreichen Prüfeinrichtungen können wir auch neu definierte Produkteigenschaften prüfen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Prüfstellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England genutzt werden können. Einfacher ist es aber, die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 zu nutzen".

Weitere Informationen: www.ift-rosenheim.de