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FASSADE - Aktuell | März 2025
Krisenstimmung am Markt für Sonnenschutz
Die Konjunktur für außenliegenden Sonnenschutz verschlechterte sich 2024 in Deutschland erneut.
BIM beschreibt einen Prozess. Die HOAI denkt in Stufen. Selbst bei traditioneller Planung führt das zu Konflikten. Diese Konflikte werden durch BIM verstärkt, zumal die Initialkosten, welche notwendig sind, um die Informationen überhaupt verarbeitbar zu machen, sehr hoch sind.
Man kann die damit erschlossenen Möglichkeiten erst vergleichsweise spät nutzen, demgegenüber steht eine deutlich erhöhte Vorleistung. Der höhere Aufwand in den frühen Leistungsphasen müsste entsprechend abgebildet werden.
Grundsätzlich bearbeiten die UBF-Mitglieder die einzelnen Planungsphasen nicht nach HOAI, sondern ergänzend und vertiefend zur Architektenleistung. Diese Zusatzleistungen sind im AHO-Heft Nr. 28 (Fachingenieurleistungen für die Fassadentechnik) beschrieben.
Eine Arbeitsgruppe des UBF hat sich intensiv mit dem Thema BIM beschäftigt. Als Resultat entstand das Arbeitspapier BIM.01, welches auf der UBF-Internetseite (www.ubfassade.de) einsehbar ist und zum Download zur Verfügung steht. Bis zur Neuauflage des AHO-Heftes Nr. 28 dient dieses Arbeitspapier als Grundlage zur Definition der Fassadenplaner-Leistungen und hilft bei der Abgrenzung gegenüber den Architektenleistungen. Eine Fortschreibung des Arbeitspapiers ist vorgesehen, um auf den zukünftigen – aus Sicht des UBF in Teilbereichen durchaus auch noch defizitären – BIM-Zustand und dessen weitere Entwicklungen reagieren zu können.
Grundsätzlich sieht der UBF das BIM-Modell im "Hoheitsgebiet" der Architekten. Seitens der Fassadenplaner ist grundsätzlich eine Zuarbeit in Form von 2D-Skizzen/Leitdetails bzw. textlicher Kommentierung/Hinweisen der Fassade im BIM-Modell vorgesehen. Die im UBF-Arbeitspapier BIM.01 aufgeführten BIM-Leistungen können stufenweise oder in der Gesamtheit beauftragt werden, wobei das Honorar projektabhängig vertraglich zu vereinbaren ist.
Da die HOAI ein reines Preisrecht ist und keine Methode vorschreibt, hat das eigentlich nichts miteinander zu tun. Nur weil ich die BIM-Methode im Büro anwende, um meine Arbeitsabläufe zu verbessern, wird mir niemand mehr Honorar dafür zahlen. Erst wenn ein Bauherr etwas fordert, was über die normale, zu erbringende Leistung hinaus geht, lässt es sich als zusätzliche Leistung abrechnen.
Doch dazu muss sich der Architekt mit seinem Bauherrn zusammensetzen und festlegen, was benötigt wird – also ob z.B. ein Modell für die weitere Nutzung, in Bezug auf Betrieb und Pflege, erstellt und übergeben werden soll. Das muss im Vorfeld festgelegt werden. Und dann ist es auch eine zusätzliche, abrechenbare Leistung.
Die aktuelle Fassung der HOAI ist unserer Meinung nach, trotz marginaler Anpassung, nicht so gestaltet, dass Planer animiert werden, sich mit dem Thema BIM aus Eigeninteresse zu beschäftigen. Die leichte Verlagerung des Arbeitsaufwandes in die frühen Planungsphasen, ohne entsprechende Vergütung, wird nur von denjenigen Auftragnehmern in Kauf genommen, die entweder selbst an der Entwicklung des BIM-Prozesses interessiert sind oder diesen bereits eingeführt haben.
Um das Feld der Anbieter entsprechend zu vergrößern, bedarf es einer Novellierung der Honorarordnung, die die neue Arbeitsweise besser abbildet bzw. unterstützt – und das bereits in den Grundleistungen.
Als Bausoftwarehersteller entwickeln wir neue Technologien für unsere Kunden, um sie bei ihrer Wertschöpfung bestmöglich zu unterstützten und ihnen darüber hinaus neue Geschäftsmodelle zu eröffnen. BIM wird dabei nicht die einzige Schlüsselmethode sein. Auch in der Fertigung und Vorfertigung von Bauteilen vollzieht sich ein digitaler Wandel.
Werkplanung kann in Zukunft bedeuten, dass eine Maschine die Bauteile hochautomatisiert und kosteneffizient fertigen kann. Grundsätzlich stellt die Modellierung digitaler Modelle eine wertschöpfende Tätigkeit dar. Sie sollte daher stärker unter dem Gesichtspunkt einer Investition als unter reinen Kostengesichtspunkten diskutiert werden.
Grundsätzlich ist die BIM-Planungsmethodik eine Frage des Vertragsrechts und steht somit nicht zwingend in Konflikt mit dem in der HOAI geregelten Preisrecht. Es steht außer Frage, dass mit der Einführung der BIM-Methodik eine Vorverlagerung des Leistungsaufwandes in Bezug auf die HOAI-Planungsphasen stattfindet. Die HOAI verfolgt eher einen traditionellen Modellprozess, ausgehend von einem aufeinander aufbauenden Leistungsphasenmodell. Die BIM-Methode verfolgt dagegen eine planungsübergreifende Kooperation der Beteiligten. In der HOAI wird in der Leistungsphase 2 unter besonderen Leistungen das BIM-Modell erwähnt, dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, denn die BIM-Methodik erfasst nicht nur die Leistungsphase 2, sondern den gesamten Projektablauf.
Das Vergütungsmodell für den BIM-Prozess in den einzelnen Planungsphasen sollte darauf basieren, welche Informationen die einzelnen Projektbeteiligten basierend auf den auftretenden Komplexitäten in den Planungsphasen liefern müssen. Für den BIM-Manager müsste dementsprechend bereits vorab ein Budget für die einzelnen Phasen zur Verfügung gestellt werden. Zu Beginn eines Projektes würden damit höhere Kosten entstehen, da alle Projektbeteiligten in die Projektentwicklung integriert werden müssten und weiterhin auch alle Leistungsphasen nach HOAI gleich bezahlt werden und auch der Mehrkostenaufwand für den BIM-Manager miteinberechnet werden müsste.
Zukünftig würde es notwendig werden, die sich verdichtenden Bietergemeinschaften entlang der HOAI-Phasen mehrstufig ausschreiben. Dennoch schafft dieser Mehraufwand in der Ausführungsphase eine größere Kostensicherheit. Ich bin überzeugt, dass man bei einer erfolgreichen Umsetzung zwar in der Projektentwicklung doppelt so viel investieren müsste, man dann aber durch die optimierten Prozesse insgesamt schätzungsweise bis zu 20 % der Kosten auf das Gesamtvolumen einsparen könnte.
Die HOAI ist methodenneutral. Das heißt, sie definiert nur, welche Ergebnisse in den einzelnen Leistungsphasen zu erzielen sind – nicht aber dem Weg dorthin. Im klassischen BIM-Planungsprozess werden aber Leistungen definiert, die über die Grundleistungen der HOAI hinausgehen.
Unsere Aufgabe derzeit und in der Zukunft besteht darin, diese besonderen Leistungen im BIM-Umfeld zu bewerten, sofern sie nicht in der Zukunft in die Honorarordnung aufgenommen werden. Das würde unserer Branche allerdings zu wünschenswerter Klarheit verhelfen.
Ein BIM Planungsprozess ist zunächst ein Mehraufwand für den Planer da zusätzliche Leistungen zum bestehenden Leistungsbild erbracht werden müssen; oftmals bedeutet es schlicht dass eine zusätzliche Person in das Projekt involviert werden muss.
In Zeiten in denen man Bauherren noch häufig erklären muss warum überhaupt einen Fachplaner für die Fassade benötigt wird und dass dies nicht bereits vom Objektplanerhonorar abgedeckt ist - scheint es nicht ganz einfach zusätzliche Vergütung für die Erstellung eines BIM Modells zu bekommen.
Ich denke dass man erst mittelfristig, wenn die Digitalisierung des Planen und Bauens allgemein fortgeschritten ist, von einer deutlichen Effizienzsteigerung und Kostensenkung in der Planung sprechen kann.
Der Aufwand verlagert sich von der Ausführungs- in die Entwurfsplanung. Zudem bildet die HOAI keinen Ausgleich für den technischen und zeitlichen Planungsmehraufwand für BIM ab. Hier müssen taugliche Regelungen in die HOAI eingearbeitet werden, da nach unserer Einschätzung BIM mittelfristig zum Standard erhoben wird.
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Generell hat die BIM Methode Auswirkungen auf den gesamten Projektablauf: Die sequentielle Aufteilung der Leistungsbilder in Phasen durch die HOAI passt nicht zum BIM-Projekt. Der Planungsaufwand für die Architekten wird in den frühen HOAI Leistungsphasen größer, d.h. die prozentuale Vergütung der Leistungsphasen müsste auf Dauer angepasst werden.
Zum Beispiel Aufteilungen der Leistungen in HOAI Grundleistungen und besondere Leis-tungen. Dies hätte Auswirkungen auf die Vergütung, da nur noch für beauftragte Grundleistungen ein anteiliges Honorar berechnet werden darf.
BIM ist logische digitale Weiterentwicklung der Methodik des Planen und Bauens. Dabei sind BIM-fähige Programme die konsequente Weiterentwicklung ihrer Werkzeuge. Das BIM-Modell stellt die Erkenntnistiefe der jeweiligen Leistungsphasen dar. Eine frühzeitige Aufrüstung des Modells über diese Erkenntnistiefe hinaus erscheint weder sinnvoll noch notwendig. Unter dieser Voraussetzung erscheinen die Honorargrundlagen der HOAI belastbar. |
Eine Einschätzung zu den Honorargrundlagen können wir nicht geben.
Auskunft zu den Möglichkeiten HOAI-konformer Regelungen im Zusammenhang mit dem Erstellen und der Nutzung eines BIM-Modells geben zahlreiche Fachvorträge und -veröffentlichungen.
"Die Detail- und Informationstiefe und somit unser Aufwand und Honorar richten sich nach den vom Auftraggeber gestellten Informationsanforderungen an das BIM-Modell (kurz AIA). Hier muss der Bauherr vorab seine Ziele festlegen und eine detaillierte Baubeschreibung erstellen. Diese Festlegungen dienen als Basis für die weitere BIM-Planung und Projektabwicklung.
Dabei unterscheiden wir verschiedene Stufen der computergestützten Bearbeitung von Planungsaufgaben. In den frühen Leistungsphasen planen wir in der Regel noch konventionell und erstellen eine 2D-Planung (Vorplanung / LPH 1 – 2 nach HOAI). Ab der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) fangen wir an zu modellieren. Abhängig von den Bauherrnzielen (AIA) und abhängig davon, ob Leistungen aus höheren Planungsphasen vorgezogen werden sollen, können Sonderleistungen entstehen. Diese Zusatzleistung(en) müssen dann entsprechend vergütet werden.
Zu den Besonderen Leistungen zählen auch solche, die nichts mit den Architektenleistungen und der eigentlichen Objektplanung zu tun haben. Die Integration von Informationen zu Betriebskosten und Wartungsintervallen wie beispielsweise bei einer Fassadenbefahranlage, die später vom Facility-Management genutzt werden können, bieten wir nur als Zusatzleistung an."
Für die Anwendung der BIM-Methodik ist es teilweise notwendig, Leistungen vorzuziehen. So müssen beispielsweise Teile der Leistungsphase 3 bereits in der Leistungsphase 2 erbracht werden.
Dies führt zu einem Mehraufwand, wenn die notwendigen Grundlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Dieser wird in der Regel als Sonderleistungen gemäß HOAI ausgewiesen. Wir nutzen die BIM-Methodik seit einigen Jahren in jedem Projekt.
In den Honorarordnungen der HOAI, AHO 28 und der VFT- Werkstatt- und Montageplanung werden für die Vertragspartner Leistungsphasen, Leistungsinhalte und Honorarempfehlungen ausführlich beschrieben. Wenn ein Vertragspartner über seinen Vertragsinhalt hinaus übergreifende Aufgaben am BIM-Modell ausführt, stellt dies eine zusätzliche Leistung dar, die sein Auftraggeber zu vergüten hat. Vielfach werden die Honorarempfehlungen durch optimierte Prozesse oder aus strategischen Unternehmensgründen unterschritten. Bei Forderung der BIM-Methodik durch den Auftraggeber und Einhaltung der Honorarempfehlungen sind aus meiner Sicht die Honorare der einzelnen Leistungsphasen auskömmlich. Ein Vergütungsmehranspruch durch eine BIM-Bestellung ist aus meiner Sicht am Markt schwer durchsetzbar.
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Als Hersteller ist man natürlich etwas weiter von dem Thema "Honorargrundlagen" entfernt, als Fachplaner und Architekten. Aber es gibt auf unserer Seite eine ähnliche Fragestellung: Wer übernimmt letztlich die Kosten für die Erstellung der BIM Objekte? Ist dies eine Leistung, die der Hersteller übernimmt, bzw. die von ihm erwartet wird? Oder kann man in gewissen Umfang die Kosten in Rechnung stellen? Und wenn ja, wem, wann und für welche Leistung?
Ich sehe dies aktuell noch als Leistung des Herstellers im Rahmen der bestehenden Kundenunterstützung. Also kostenlos. Ich denke aber auch, dass man bei größeren Anpassungen der Modelle oder individuellen BIM Leistungen hier über den Punkt offen sprechen muss.