Stundenzettel müssen detailliert ausgefertigt werden, sodass im Rahmen eines Rechtsstreits ein Gerichtssachverständiger die erbrachten Leistungen nachvollziehen kann.

Stundenzettel müssen detailliert ausgefertigt werden, sodass im Rahmen eines Rechtsstreits ein Gerichtssachverständiger die erbrachten Leistungen nachvollziehen kann. (Foto: © Vössing)

Untaugliche Stundenlohnzettel

Viele Abrechnungen am Bau enthalten Stundenlohnarbeiten. Grundlage der jeweiligen Abrechnungspositionen bilden in der Regel die Stundenlohnzettel des Auftragnehmers.

Ist ein Stundenlohnzettel allerdings inhaltlich unzureichend, wird es dem Auftragnehmer regelmässig nicht gelingen, die Vergütung für seine (Stundenlohn-)Arbeiten zu erstreiten.

Dieser umstand ist für die Baupraxis problematisch, weil viele Bauverträge keine Regularien zum Inhalt des Stundenlohnzettels enthalten und weil auch in der einschlägigen Vorschrift der VOB/B (§ 15 VOB/B – Stundenlohnarbeiten) Form und Inhalt eines Stundenlohnzettels nicht näher bestimmt werden. Mit den Anforderungen an einen korrekten Stundenlohnzettel befasst sich ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main.

Aktueller Fall

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer im Rahmen der Errichtung eines Wohnquartiers mit dem Gewerk Fliesenarbeiten für das "Bauteil C EG, 1. OG und 2. OG" beauftragt. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Fliesenarbeiten als "Lohnarbeit auf Aufmaß" abzurechnen sind.

Für eventuelle Stundenlohnarbeiten sieht das vertragsgegenständliche Verhandlungsprotokoll vor, dass der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen hat, die unter anderem folgende Angaben enthalten müssen: "das Datum, die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle, die Namen der Arbeitskräfte, die Art der Leistung, Beschreibung der Leistung, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft (…)".

Mit Blick auf die ausgeführten Fliesenarbeiten beanstandete der Auftraggeber, dass die Leistungen teilweise mangelhaft und teilweise gar nicht erbracht worden seien. Der Auftragnehmer hatte Abschlagsrechnungen gestellt; in der später streitgegenständlichen Abschlagsrechnung hat der Auftragnehmer insgesamt 2.321 Lohnstunden angesetzt. Die in Rede stehenden eingereichten Stundenlohnzettel enthalten regelmäßig weder eine Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle noch eine Beschreibung der Leistung.

Bei einem Teil der Stundenlohnzettel werden auch die Arbeiter nicht namentlich benannt. Es werden lediglich Stunden angegeben. Die Rechnungen des Auftragnehmers wurden nicht vollständig ausgeglichen. Bezogen auf die Stundenlohnarbeiten beanstandete der Auftraggeber eine mangelnde Prüfbarkeit und setzte diese auf "0,00 Euro". Der Auftragnehmer verklagte den Auftraggeber schließlich auf Zahlung in Höhe von etwa 61.000,00 Euro.

Im Hinblick auf die vom Auftraggeber beanstandete mangelhafte Prüfbarkeit der Stundenlohnabrechnung argumentierte der Auftragnehmer, dass "man" sich auf der Baustelle dahin geeinigt habe, dass es ausreiche, wenn die Stundenlohnzettel von dem jeweiligen Bauleiter gegengezeichnet und nicht immer alle Arbeiter mit Namen genannt werden (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2021, Az: 3-15 O 3/20).

Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main

Mit Blick auf die Stundenlohnarbeiten scheiterte die Klage des Auftragnehmers. Das Landgericht Frankfurt/Main stellt fest, dass der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber hinsichtlich der Fliesenarbeiten keinen (weiteren) Vergütungsanspruch hat. Die Werklohnklage betreffend die Stundenlohnarbeiten sei als (derzeit) unbegründet abzuweisen, da die Stundenlohnabrechnung des Auftragnehmers unzureichend sei. Der Auftragnehmer habe es versäumt, Stundenlohnzettel einzureichen, aus denen sich ergebe, welcher Arbeiter an welchem Ausführungsort, welche Arbeiten an welchen Tagen mit wievielen Stunden erbracht habe.

Darüber hinaus hätten die Arbeiten nachvollziehbar und detailliert beschrieben werden müssen, sodass eine Überprüfung des angesetzten Zeitaufwands durch einen Sachverständigen möglich ist. Da die streitigen Stundenlohnzettel aus Sicht des Gerichts unzureichend seien, sei es auch ohne Belang, dass diese seitens des Auftraggebers unterzeichnet wurden. Auch der Umstand, dass Stundenlohnarbeiten angeordnet worden seien, entbinde den Auftragnehmer nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit hinsichtlich des tatsächlichen Aufwands.

Schließlich arbeitet das Landgericht heraus, dass die vom Auftragnehmer behauptete Einigung kein anderes Ergebnis erbringen könne. Auch helfe dem Auftragnehmer die Behauptung, "man" habe sich dahingehend geeinigt, dass es ausreicht, wenn in den Stundenlohnzettel nicht immer alle Arbeiter mit Namen genannt werden, aus Sicht des Gerichts nicht weiter. Das Landgericht kommt insofern zu folgendem Ergebnis.

Eine auf Stundenlohnbasis erfolgte Abrechnung ist nicht ausreichend dargelegt, wenn die Stundenlohnzettel nicht so detailliert und nachvollziehbar ausgefüllt sind, dass der angesetzte Zeitaufwand durch einen Sachverständigen überprüft werden kann (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2021, Az: 3-15 O 3/20).

Hinweis für die Praxis

Ein unzureichend ausgefertigter und somit untauglicher Stundenlohnzettel kann dazu führen, dass der Auftragnehmer Bauleistungen erbringt, die ihm hierfür zustehende Vergütung aber nicht durchsetzen kann. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main führt insbesondere der Auftragnehmerseite noch einmal deutlich vor Augen, dass aussagekräftige Stundenlohnzettel zu erstellen sind, die gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits von einem Gerichtssachverständigen überprüft werden können.

Weiter zeigt das Urteil, dass selbst eine Vereinbarung auf der Baustelle darüber, dass die Unterzeichnung von Stundenzetteln durch den Bauleiter, die nicht alle beteiligten Mitarbeiter anführen, ausreichend ist, irrelevant sein kann. Entscheidend ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main, ob die Stundenlohnzettel von einem Sachverständigen überprüft werden können. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Stundenlohnzettel die hierfür notwendigen Angaben enthalten.

Bei dem Urteil aus Frankfurt/Main handelt es sich im Übrigen nicht um eine Einzelfallentscheidung. Bereits im Jahr 2000 hat sich das Kammergericht Berlin in einer bemerkenswerten Entscheidung ebenfalls mit dem Inhalt von Stundenlohnzetteln befasst.

Auch hier wurde festgestellt, dass Stundenlohnzettel grundsätzlich Angaben enthalten müssen, aus denen sich die jeweils geleisteten Arbeitsstunden, die eingesetzten Personen (auch hinsichtlich ihrer Funktion), die Art ihres Einsatzes und die konkret in der angegebenen Zeit ausgeführten Arbeiten ergeben müssen (KG, Urteil vom 29.02.2000, Az: 4 U 1926/99).

Der Autor: Rechtsanwalt Jörg Teller ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Weitere Informationen: Den bebilderten Fachartikel als PDF-Datei herunterladen: Untaugliche Stundenlohnzettel

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