Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechlich (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) zulässig sein. Ist dies nicht der Fall, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vereinbart werden.

Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechlich (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) zulässig sein. Ist dies nicht der Fall, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vereinbart werden. (Foto: © Vössing)

Voraussetzungen für Kurzarbeit im Handwerk

FASSADE - Aktuell

April 2020

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert über die Möglichkeiten, Kurzarbeit zu beantragen und stellt ein Formular für Einzelvereinbarungen bereit.

In einem am 20. März an die deutschen Handwerksorganisationen verschickten Informationsschreiben erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): "... vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht in den Betrieben die Notwendigkeit zur Einführung von Kurzarbeit. Dabei steht eine Vielzahl von Arbeitgebern vor dem Problem, dass die Einführung von Kurzarbeit in ihren Betrieben aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarung nicht möglich ist."

Und weiter: "Dazu möchten wir auf Folgendes hinweisen: Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder - im Handwerk eher selten - aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beriebsrat."

Einzelvertragliche Vereinbarung mit Arbeitnehmer

"Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.

Der ZDH hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit erarbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die Voraussetzung für die Beantragung von Kurzarbeitergeld schnellstmöglich zu schaffen. Denkbar wäre daneben auch der Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern. Dazu hat die Bundesagentur ein Muster veröffentlicht."

Die Muster-Formulierung für die einzelvertragliche Vereinbarung wurde gleich dem Info-Schreiben angehängt und kann unter hier heruntergeladen werden. Eine Alternative dazu ist der Weg über die Website des ZDH. Die Eingabe von "musterformular kurzarbeit" führt hier ebenfalls zur Download-Funktion des Musterformulars.

Mehr zum Thema:Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden sich unter folgendem Link: www.arbeitsagentur.de/news/