Mitarbeiter müssen über die Handhabung und spezielle Risiken der Maschinen informiert sein, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitarbeiter müssen über die Handhabung und spezielle Risiken der Maschinen informiert sein, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. (Foto: © ClipDealer)

Einweisung in neue Maschinen

FoWi - Aktuell

Januar 2021

Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen – so schreibt es das Arbeitsschutzgesetz in § 12 vor.

Für die Bedienung von Maschinen bedeutet das: Mitarbeiter in diesem Arbeitsbereich müssen über die Handhabung und spezielle Risiken der Maschinen informiert sein, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Was Arbeitgeber bei der technischen Einweisung ihrer Mitarbeiter beachten sollten und welche Versicherung bei Bedienungsfehlern und unsachgemäßer Handhabung zahlt, weiß Christina Müller, Expertin der Nürnberger Versicherung.

Die Betriebsanleitung des Herstellers liefert sämtliche Anweisungen und Warnhinweise zu einer Maschine. Diese Herstellerinformationen und das betriebseigene Wissen aus den regelmäßig stattfindenden Gefährdungsbeurteilungen muss der Arbeitgeber an die Mitarbeiter weitergeben, bevor diese mit der Maschine arbeiten. "Außerdem ist er in der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen", ergänzt Müller.

In kleineren Firmen führt der Arbeitgeber Einweisungen meist selbst durch. Stellvertretend können diese aber auch von fachlich geeigneten Personen übernommen werden. Grundsätzlich gilt: Der sicherheitstechnische Zustand und die Funktionsfähigkeit der Maschinen muss regelmäßig geprüft werden. "Der Arbeitgeber sollte dabei beispielsweise auf intakte Elektrokabel, dichte Hydraulikleitungen und unbeschädigte Sicherheitseinrichtungen wie den Notausschalter achten", erläutert die Expertin der Nürnberger Versicherung. Außerdem muss beim Einsatz bestimmter Maschinen für jeden Mitarbeiter eine vollständige Schutzausrüstung vorhanden sein.

Anleitung an der Maschine

Eine Einweisung wird meist mündlich abgehalten. "Dabei empfiehlt es sich, den Mitarbeitern neben der theoretischen Anleitung die Funktionen der Maschine in der Praxis zu demonstrieren", rät Müller. Dabei informiert der Arbeitgeber über die Bedienung der Maschinen und erklärt ihre Reinigung und Wartung. Wichtig ist außerdem, dass die Mitarbeiter die Handhabung der Sicherheitseinrichtungen, etwa der Schlüsseltransfersysteme oder Zweihandschaltungen, beherrschen.

"Bei Maschinen, die Sach- oder Personenschäden verursachen können, muss ein ungewolltes Einschalten während einer Wartung oder Reparatur unbedingt vermieden werden", betont die Expertin. Deshalb gilt es, bei der Einweisung auf die entsprechenden Wartungssicherungen aufmerksam zu machen. Gegebenenfalls muss vor den Arbeiten ein Gefahrenbereich abgesperrt werden.

Der Hinweis auf Unfall- und Gesundheitsgefahren am konkreten Arbeitsplatz gehört ebenso zur Einweisung wie das Erklären von Warnhinweisen. Außerdem ist eine Aufklärung über mögliche Gefahren, die mit der Verwendung von Arbeitsstoffen einhergehen, und über das Verhalten im Notfall notwendig. Nicht zu vergessen sind Anweisungen, wie die Mitarbeiter Maschinen und Arbeitsplatz hinterlassen sollen.

Die richtige Versicherung bei Bedienungsfehlern

Regelmäßig durchgeführte Einweisungen können die Fehlerquote zwar reduzieren, doch menschliches Fehlverhalten ist auch dann nicht komplett ausgeschlossen. "Damit der Betrieb bei Schäden durch Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung nicht auf den Reparaturkosten sitzen bleibt, empfiehlt sich der Abschluss einer Maschinenversicherung", so Müller.

Die Maschinenversicherung der Nürnberger Versicherung kommt für die Reparaturkosten auf oder erstattet bei einem Totalschaden den Zeitwert der Maschine – und das nicht nur bei Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Handhabung: Die Versicherung leistet auch bei technischen Defekten an Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie bei Schäden, die durch Kurzschlüsse, Konstruktionsfehler, Überspannung und Überhitzung entstehen.

Zudem sind Defekte durch äußere Einwirkung, beispielsweise Frost, Vereisung, Sturm, Flüssigkeiten oder Sabotage, mit abgedeckt.

Weitere Informationen: www.nuernberger.de/maschinenbruchversicherung