Die in der Branche intensiv diskutierte DIN 18008 befasst sich mit Glas im Bauwesen. Inzwischen ist sie in den Bundesländern baurechtlich eingeführt und muss daher angewendet werden.

Die in der Branche intensiv diskutierte DIN 18008 befasst sich mit Glas im Bauwesen. Inzwischen ist sie in den Bundesländern baurechtlich eingeführt und muss daher angewendet werden. (Foto: © Vössing)

Normen auch im privaten Bereich?

In letzter Zeit häufen sich verschiedene Anfragen, ob Normen auch im privaten Bereich anzuwenden sind oder nicht. Das Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau in Hadamar beleuchtet die Hintergründe.

Grundsätzlich sollte die Frage geklärt werden, ob eine Norm generell anzuwenden ist oder nicht. Eine Norm gilt nicht zwingend, nur wenn eine Norm vertraglich vereinbart oder baurechtlich eingeführt ist, müssen die Anforderungen umgesetzt werden. Eine Norm ist baurechtlich eingeführt, wenn sie in den Technischen Baubestimmungen bzw. Technischen Umsetzungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes aufgeführt ist.

So ist zum Beispiel die DIN 18008 Teile 1-5 in den Bundesländern baurechtlich eingeführt und muss daher angewendet werden. Die Musterbauordnung (MBO) sieht vor, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) solche Listen und Vorgaben erstellt und herausgibt. Diese Musterlisten werden dann von den obersten Baubehörden der Bundesländer eingeführt. Die MBO behandelt, unabhängig ob privat und öffentlich, alle baulichen Anlagen.

Die §§ 1 und 2 der MBO sehen dazu folgendes vor:
§ 1 Anwendungsbereich
(1)1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. …

Als bauliche Anlage definiert die MBO:
§ 2 Begriffe
(1)1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. …

Die §§ 1 und 2 sehen hier keine Abgrenzung zwischen privat und öffentlich vor, sodass die Anforderungen grundsätzlich gelten. Weiter gibt die MBO auch die Verantwortlichkeiten für die Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben vor. In erster Linie ist der Bauherr für die korrekte Einhaltung und Umsetzung der Bauordnung verantwortlich.

§ 53 Bauherr
(1)1 Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich- rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. …

Wie im § 53 beschrieben, kann der Bauherr, wenn er selbst kein Fachmann ist, solche hinzuziehen. Diese sind dann im Rahmen ihrer Tätigkeit für die von ihnen geleisteten Arbeiten verantwortlich. Dies wird in den §§ 54-56 der MBO verdeutlicht.

Zu der genauen Verantwortlichkeit sagt der § 55:
§ 55 Unternehmer
(1)1 Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich- rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. 2Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. …

Gemäß diesen Vorgaben ist eine Verlagerung der Verantwortung für die korrekte Umsetzung und Anwendung der Vorschriften vom Handwerker auf den Bauherren schwer zu begründen und umzusetzen. Dass der Bauherr gemäß der Bauordnung ebenfalls in der Verantwortung steht, muss auch von den Handwerkern klar formuliert werden.

Von Stefan Wolter

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