(Foto: © Vössing)

ZTV zur Ausschreibung von Fenstern

Der Technische Ausschuss des Verbands Fenster + Fassade (VFF) hat eine aktualisierte Ausgabe der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) zur Ausschreibung von Fenstern" erarbeitet.

Die Neuausgabe wird nun separat für jedes Rahmenmaterial zusammen mit den zugehörigen Hinweisen auf der Internetseite des VFF im Bereich "Normung und Technik" zum kostenlosen Download bereitgestellt. Diese Aktualisierung ersetzt die vorherigen Ausgaben von 2019.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) zur Ausschreibung von Fenstern sind eine Ergänzung zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C. In den ZTV zur Ausschreibung von Fenstern werden die Regelungen der ATV für Fenster je nach Rahmenmaterial weiter detailliert. Die ZTV zur Ausschreibung von Aluminiumfenstern, Holzfenstern, Holz-Metall-Fenstern, Kunststofffenstern und Stahlfenstern werden für jedes Rahmenmaterial gesondert zum Download angeboten.

Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber der Ausgabe von 2016 gehören:
• Berücksichtigung 2-stufige Montage mit Vorab-Montagezargen
• Anforderungsstufen für Fenster mit Öffnungsbegrenzung ergänzt
• Angaben zum Einbau von Bauteilen mit absturzsichernden Eigenschaften konkretisiert
• Ergänzung von "Bodenanschluss bei bodentiefen Elementen" mit Klarstellung der Gewerkegrenze zur Bauwerksabdichtung
• Geltungsbereich ZTV Kunststoff erweitert um "Kunststofffenster mit Aluminiumabdeckung"

ZTV für Anwender kommentieren

Deckblatt der neuen ZTV zur Ausschreibung von Holzfenstern. Foto: © VFFDeckblatt der neuen ZTV zur Ausschreibung von Holzfenstern. Foto: © VFF

Erläutert werden die ZTV durch "Hinweise zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) zur Ausschreibung von Fenstern", die ebenfalls heruntergeladen werden können.

Diese "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" für alle Rahmenmaterialien werden kein Vertragsbestandteil, sondern kommentieren die ZTV für Anwender. Die zugehörigen Hinweise sind in einem Dokument materialübergreifend zusammengefasst; dabei sind materialspezifische Anmerkungen entsprechend gekennzeichnet.

"Bei Widersprüchen im Bauvertrag (vgl. § 1 Abs. 2 VOB/B) haben die ZTV Vorrang vor den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen" (ATV) der VOB/C sowie vor den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (ggf. VOB/B). Dies belegt die Bedeutung der ZTV für Ausschreibungen und beim Vertragsschluss", betont Markus Christoffel, der Experte für VOB und Recht beim Verband Fenster + Fassade.


Weitere Informationen: www.window.de