(Foto: © Bundesverband Flachglas)

DIN 18008: Neuer Hinweis auf bestehende Sicherheitsvorgaben

Nach rund vier Jahren Arbeit und zwei öffentlichen Entwürfen nebst Einspruchsverfahren wurde die Überarbeitung der Teile 1 und 2 der DIN 18008 abgeschlossen.

Eine Anmerkung im viel diskutierten Absatz zur Glasauswahl bei frei zugänglichen, bodentiefen Verglasungen untermauert nun bestehende Vorgaben der MBO und LBOs.

Obwohl im Zuge der Überarbeitung viele hilfreiche Änderungen und Ergänzungen in die Norm eingearbeitet wurden, wurde vor allem eine einzige öffentlich wahrgenommen: die Ergänzung des Sicherheitskonzepts bezüglich Verglasungen unterhalb Brüstungshöhe ohne Absturzsicherung (Teil 1, Abschnitt 5.1.4).

Aber auch hier konnte schließlich Einigkeit erzielt werden, da die vom Normenausschuss zunächst favorisierte, jedoch heftig kritisierte 0,8-Meter-Regel verändert und um einen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 2 Muster- /Landesbauordnung (MBO/LBO) ergänzt wurde.

Der Abschnitt 5.1.4 lautet nun: „Werden auf Grund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden. Anmerkung: Es wird auf § 37, Abs. (2) Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Formulierung der jeweils geltenden LBO hingewiesen.“

Der in Bezug genommene Absatz 2 des § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen der MBO/LBO lautet: „(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“

Der Abschnitt 5.1.4 der Norm konkretisiert nun also nur noch, wie die „weiteren Schutzmaßnahmen“ aussehen können, die die gesetzliche Regelung fordert.

Was ändert sich?

Zunächst einmal ändern sich dadurch die Anforderungen an die infrage kommenden Verglasungen nicht. Denn § 37 Abs. 2 MBO/LBO besteht in dieser Form bereits seit vielen Jahren (seit MBO 2002). Jedoch werden nun alle Anwender der Norm unmissverständlich darauf hingewiesen, dass in jedem Bundesland hierzu eine gesetzliche Regelung existiert, die zu beachten ist (vgl. Tabelle). Und dieser Hinweis ist durchaus wichtig. Denn offensichtlich wurde § 37 Abs. 2 MBO/LBO in der Vergangenheit häufig übersehen oder fehlinterpretiert. Es schien wohl die Ansicht zu herrschen, er gelte nur für öffentliche, nicht aber für privat genutzte Gebäude. Anders sind die vielen Fenstertüren in Wohngebäuden, bei denen die Kennzeichnung zur leichten Erkennbarkeit fehlt, nicht zu erklären.

Dabei unterscheidet die MBO/LBO gar nicht zwischen privater und öffentlicher Nutzung. Ein kurzer Blick ins Gesetz hätte hier in der Vergangenheit für Klarheit sorgen können. Man kann jetzt auch nicht das Rad der Zeit zurückdrehen, indem man neue Fehlinterpretationen zum oben genannten Paragrafen erfindet.

Beliebt scheinen aktuell unter anderen folgende Interpretationen zu sein: a) Mit „allgemein zugänglichen“ Verkehrsflächen seien nur die „für die Allgemeinheit zugänglichen“ gemeint. b) Das in der MBO/LBO niedergeschriebene „öffentliche Baurecht“ würde sich „auf den öffentlichen Bereich beschränken“, und es gebe den Sachverhalt „Freiheit des Bauens“.

Zu diesen Fehlinterpretationen lässt sich jedoch kein Beleg in der MBO/LBO finden: a) Das Gegenteil von „allgemein zugänglich“ ist nicht „privat zugänglich“, sondern „allgemein unzugänglich“. b) Die MBO/LBO zählt zum Rechtsgebiet „Öffentliches Recht“, weil dort die Rechtsverhältnisse von Staat (z.B. Baubehörde) zu Bürger (z.B. Bauherr) geregelt werden („Privatrecht“ regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern, z.B. Auftraggebern und -nehmern).

Und in der MBO/LBO existiert ebenso wenig eine „Freiheit des Bauens“ wie in der Straßenverkehrsordnung eine „freie Fahrt für freie Bürger“. Fakt ist: Die MBO/LBO gilt gemäß § 1 mit wenigen Ausnahmen für alle baulichen Anlagen. Und die Regelungen des § 37 Abs. 2 MBO/LBO gelten für alle dort defi nierten Verglasungen.

Wie geht es nun weiter?

Der Autor: Martin Reick ist seit 2007 als Anwendungstechniker bei der Flachglas MarkenKreis GmbH tätig. Er betreut die Bereiche Sicherheitsglas und konstruktive Glasanwendungen und führt hierzu im Rahmen der GlasAkademie Schulungen durch. Daneben ist er Mitglied diverser Arbeitskreise des Bundesverbandes Flachglas sowie Autor von Fachveröffentlichungen zu aktuellen Glasthemen. Foto: © Flachglas MarkenKreisDer Autor: Martin Reick ist seit 2007 als Anwendungstechniker bei der Flachglas MarkenKreis GmbH tätig. Er betreut die Bereiche Sicherheitsglas und konstruktive Glasanwendungen und führt hierzu im Rahmen der GlasAkademie Schulungen durch. Daneben ist er Mitglied diverser Arbeitskreise des Bundesverbandes Flachglas sowie Autor von Fachveröffentlichungen zu aktuellen Glasthemen. Foto: © Flachglas MarkenKreis

Ergänzend zum Abschnitt 5.1.4 wird von diversen Verbänden aus der Glas-, Fenster- und Fassadenbranche ein gemeinsames Hinweispapier mit dem Titel „Verkehrssicherheit bei bodentiefen Verglasungen ohne Absturzsicherung“ erarbeitet, das die Glasauswahl erleichtern soll.

Man sollte jedoch nicht allzu lange auf das Papier warten, da § 37 Abs. 2 MBO/LBO bereits gilt. Insbesondere weil sich das Risiko einer falschen Glasauswahl auf einfachste Art und Weise vermeiden lässt, indem man für die infrage kommenden Bereiche konsequent Gläser mit sicherem Bruchverhalten empfi ehlt und verwendet.

Zur Erinnerung: Die DIN 18008 definiert sicheres Bruchverhalten, wenn bei einem Glasbruch die Bruchstücke zusammengehalten werden und nicht zerfallen oder ein Zerfall in eine große Anzahl kleiner Bruchstücke erfolgt. In der Anmerkung zum Begriff heißt es, das Bruchverhalten von Glas gilt als sicher, wenn es die Normen für Sicherheitsglas erfüllt.

Als Beispiele werden angeführt: Einscheibensicherheitsglas (ESG) nach DIN EN 12150-2 und DIN EN 14179-2 oder Verbundsicherheitsglas (VSG) nach DIN EN 14449 oder Glas, nachgewiesen durch Prüfung nach DIN EN 12600 mindestens Klasse 3 (B) 3 oder 3 (C) 3. Drahtglas besitzt kein sicheres Bruchverhalten.

Die Veröffentlichung der Weißdrucke der beiden überarbeiteten Normteile ist für Herbst 2019 vorgesehen. Ihre bauordnungsrechtliche Einführung als Technische Baubestimmungen wird vermutlich nicht vor 2020 erfolgen. Unabhängig davon gilt § 37 Abs. 2 MBO/LBO bereits seit vielen Jahren.

Und die übrigen Normänderungen?

Neben der hier erläuterten Normänderung werden viele weitere, mindestens ebenso wichtige Normänderungen kompakt in der BF-Information 013/2019 „Vorteile der novellierten DIN 18008 für die gesamte Glas-, Fenster- und Fassadenbranche“ des Bundesverbandes Flachglas beschrieben.

Sie steht zum kostenfreien Download auf der Website des Bundesverband Flachglas unter folgendem Link bereit: www.bundesverband-flachglas.de/downloads/bf-informationen.

Den bebilderten Fachartikel als PDF-Datei herunterladen: Neuer Hinweis auf bestehende Sicherheitsvorgaben

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